Zurück

Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot

Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.

Langbeschreibung

  • Die Gemeinden und Landkreise können zudem entsprechende Verordnungen erlassen. Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.

Rechtsbehelf

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlagen

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
AnsprechpartnerIn:Stadtverwaltung
Tel.: (08142) 200-0